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Werbekosten

Werbekosten sind eine Betriebsausgabe aus dem Bereich Rechnungswesen, die sämtliche Aufwendungen zur Werbung und zur Präsentation von Waren oder Dienstleistungen sowie Nebenkosten zur Werbungsplanung und -herstellung umfasst. Weiter beinhaltet der Kostenfaktor Gehälter für Werbetreibende des Unternehmens, die Anschaffung und Personalisierung von Werbemitteln, Newsletter und Ausgaben für Online-Marketing. Jeder umsatzsteuerpflichtige Unternehmer ist berechtigt, seine Werbekosten beim Finanzamt geltend zu machen und diese auf der Sollseite der Steuererklärung aufzulisten.

Was sind Werbekosten und wer kann sie geltend machen?

Nicht zu verwechseln sind Werbekosten, also die Ausgaben für Werbung, mit den Werbungskosten. In den Werbekosten sind neben einmaligen Anschaffungen zu Werbezwecken auch fortlaufende und wiederkehrende Gelder, beispielsweise Stromkosten für angemietete Räume oder Leuchtreklame, sowie die Mietkosten für die Räumlichkeiten der Werbetreibenden enthalten. Um Werbekosten geltend zu machen, muss ein Unternehmer zum einen umsatzsteuerverpflichtet und zum anderen werbetreibend sein. Sämtliche in Werbung investierte Gelder müssen plausibel aufgelistet und per Rechnung gegenüber dem Finanzamt belegt werden. Dazu zählen einmalige Anschaffungen, Dienstleistungen von Fremdfirmen wie zum Beispiel der Werbedruck, laufende Werbekosten wie Strom und Heizung, Gehälter der Mitarbeiter in der Werbeabteilung und Aufwendungen, die zum Beispiel in die Verbreitung der Werbung investiert werden. Die lückenlose Auflistung aller Ausgaben synchronisiert eine übersichtliche und plausible Struktur, die den Verfahrensverlauf von der Planung über die Umsetzung bis zur Verteilung der Werbung aufzeigt.

Werbekosten als Betriebsausgaben aller Unternehmen

Nicht nur große Konzerne und mittelständische Unternehmen, sondern auch Kleinbetriebe, Start-ups und selbstständige Einzelunternehmer können Werbekosten beim Finanzamt abrechnen. Diese Kosten werden mit Umsatzsteuer verursacht, wodurch sie auf der Sollseite gegen die Habenseite verrechnet werden. Für den Unternehmer bedeutet die Verrechnung der Werbekosten eine Senkung der Betriebsausgaben, wodurch sich die Aufbewahrung aller Belege und die Verrechnung in der Abschlussrechnung beim Finanzamt lohnen. Im wirtschaftlichen Sinne werden Werbekosten wie normale Betriebsausgaben betrachtet und sind Bestandteil der Umsatzsteuererklärung. Wird diese monatlich oder quartalsweise eingereicht, können die in diesem Zeitraum angefallenen Werbekosten zum Abrechnungszeitpunkt gegengerechnet werden. Bei jährlicher Steuerabgabe erfolgt die Verrechnung im Jahresabschluss des Unternehmens. Zu Werbekosten zählen alle direkten und indirekten Aufwendungen für die Bekanntmachung der Firma, für die Produktwerbung oder für die Bewerbung einer Dienstleistung. Während Anschaffungs- und Druckkosten direkte Aufwendungen sind, zählen die Gehälter der Werbetreibenden und Werbeverteiler sowie die in Werbung investierten Strom- und Heizkosten als indirekte Aufwendung von Werbegeldern.

Weitere Informationen und Links:
http://www.betriebsausgabe.de/lexikon/werbekosten-045
http://www.rechnungswesen-verstehen.de/lexikon/werbekosten.php